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Sociedade da Informação - Benção ou Maldição


Selbstkontrolle der Medien

Für Walter J. Schütz*

Die Erfahrungen der nationalsozialistischen Zeit lagen damals noch nicht lange zurück. Die Verfassungsgeber wussten, wie auch ohne formale Zensur in einem totalitären Regime Meinungen unterdrückt und Tatsachen manipuliert werden können.

Bereits im Juli 1949 wurde das System der alliierten Filmzulassung durch eine Institution unter der Bezeichnung Freiwillige Selbstkontrolle der Deutschen Filmwirtschaft abgelöst, die zwar nicht mehr über die Zulassung oder Nicht-Zulassung von Filmen entscheiden konnte - das wäre ja Zensur gewesen - sondern primär unter den Aspekten des Jugendschutzes - Filme in der Weise begutachtete, für welche Altersstufen - ab sechs, ab zwölf, ab 16, ab 18 Jahren - Filme zu öffentlichen Vorführungen freigegeben werden konnten.

Da bei der Filmselbstkontrolle alle Sparten des Gewerbes partizipierten - Produzenten, Verleih und Kinos - konnte hier erstmals eine Branche für sich Verantwortung für wesentliche Aufgaben übernehmen, die in der Vergangenheit von staatlicher Autorität getragen wurden.

Es gab jedoch auch Rückschläge:

Den Ombudsman, den eine hessische Zeitung eingestellt hatte, um sozusagen für den Bereich einer Regionalzeitung Aufsichtspflichten wahrzunehmen, ist ebenso gescheitert, wie die Selbstkontrolle der Zeitschriften, die zwischen 1957 und 1969 eine eher untergeordnete Rolle spielte.

Vor nun mehr 20 Jahren wurde mit der Zulassung privater Anbieter das Duale Rundfunksystem in Deutschland eingeführt.

Bis dahin war Hörfunk und Fernsehen ausschliesslich Sache der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Letzteren war die Selbstkontrolle, wenn auch in spezifischer Form, systemimmanent.

So waren die Anstalten durch Staatsverträge oder Landesgesetze gegründet worden.

Mit einer internen Kontrollinstanz, dem Rundfunkrat, als Vertreter der gesellschaftlich relevanten Gruppen, ausgestattet. Für die privaten Fernsehanbieter traf das jedoch nicht zu.

Die Lizenzgeber waren die 15 in Deutschland arbeitenden Landesmedienanstalten.

Sie können Verstösse gegen die durch die Rundfunkstaatsverträge festgelegten Normen, insbesondere für den Jugendschutz bis hin zum Lizenzverlust verfolgen.

*Walter J. Schütz ist Professorin am Universität Hannover/Deutschland.

Fala apresentada durante o seminário Sociedade da Informação - Benção ou Maldição (22/11/2003).

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