Sociedade
da Informação - Benção ou Maldição
Selbstkontrolle
der Medien
Für
Walter J. Schütz*
Die
Erfahrungen der nationalsozialistischen Zeit lagen damals noch
nicht lange zurück. Die Verfassungsgeber wussten, wie auch
ohne formale Zensur in einem totalitären Regime Meinungen
unterdrückt und Tatsachen manipuliert werden können.
Bereits
im Juli 1949 wurde das System der alliierten Filmzulassung durch
eine Institution unter der Bezeichnung Freiwillige Selbstkontrolle
der Deutschen Filmwirtschaft abgelöst, die zwar nicht mehr
über die Zulassung oder Nicht-Zulassung von Filmen entscheiden
konnte - das wäre ja Zensur gewesen - sondern primär
unter den Aspekten des Jugendschutzes - Filme in der Weise begutachtete,
für welche Altersstufen - ab sechs, ab zwölf, ab 16,
ab 18 Jahren - Filme zu öffentlichen Vorführungen
freigegeben werden konnten.
Da
bei der Filmselbstkontrolle alle Sparten des Gewerbes partizipierten
- Produzenten, Verleih und Kinos - konnte hier erstmals eine
Branche für sich Verantwortung für wesentliche Aufgaben
übernehmen, die in der Vergangenheit von staatlicher Autorität
getragen wurden.
Es
gab jedoch auch Rückschläge:
Den
Ombudsman, den eine hessische Zeitung eingestellt hatte, um
sozusagen für den Bereich einer Regionalzeitung Aufsichtspflichten
wahrzunehmen, ist ebenso gescheitert, wie die Selbstkontrolle
der Zeitschriften, die zwischen 1957 und 1969 eine eher untergeordnete
Rolle spielte.
Vor
nun mehr 20 Jahren wurde mit der Zulassung privater Anbieter
das Duale Rundfunksystem in Deutschland eingeführt.
Bis
dahin war Hörfunk und Fernsehen ausschliesslich Sache der
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Letzteren war
die Selbstkontrolle, wenn auch in spezifischer Form, systemimmanent.
So waren die Anstalten durch Staatsverträge oder Landesgesetze
gegründet worden.
Mit
einer internen Kontrollinstanz, dem Rundfunkrat, als Vertreter
der gesellschaftlich relevanten Gruppen, ausgestattet. Für
die privaten Fernsehanbieter traf das jedoch nicht zu.
Die
Lizenzgeber waren die 15 in Deutschland arbeitenden Landesmedienanstalten.
Sie
können Verstösse gegen die durch die Rundfunkstaatsverträge
festgelegten Normen, insbesondere für den Jugendschutz
bis hin zum Lizenzverlust verfolgen.
*Walter
J. Schütz ist Professorin am Universität Hannover/Deutschland.
Fala
apresentada durante o seminário
Sociedade da Informação - Benção
ou Maldição (22/11/2003).
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